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   BFH, 29.01.2009 - IX B 191/08   

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https://dejure.org/2009,16641
BFH, 29.01.2009 - IX B 191/08 (https://dejure.org/2009,16641)
BFH, Entscheidung vom 29.01.2009 - IX B 191/08 (https://dejure.org/2009,16641)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 2009 - IX B 191/08 (https://dejure.org/2009,16641)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine grundsätzliche Bedeutung von ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffenden Rechtsfragen; Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; AO § 39 Abs. 2; ; BGB § 125 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2; AO § 39 Abs. 2; BGB § 125 Abs. 1
    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Eigenheimzulage; Anforderungen an die Eigentümerstellung i.R.e. Anspruchs auf Eigenheimzulage

  • datenbank.nwb.de

    Keine grundsätzliche Bedeutung von ausgelaufenes Recht betreffende Rechtsfragen (hier: Eigenheimzulage); Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.11.2007 - IX R 27/07

    Eigenheimzulage - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken - nicht ausgeübter

    Auszug aus BFH, 29.01.2009 - IX B 191/08
    Zwar muss der nach dem Eigenheimzulagengesetz Anspruchsberechtigte wenn nicht zivilrechtlicher so doch wirtschaftlicher Eigentümer des Objekts i.S. von § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung sein (vgl. BFH-Urteile vom 22. Mai 2007 IX R 22/06, BFH/NV 2007, 1836; vom 28. November 2007 IX R 27/07, BFHE 220, 573, BStBl II 2008, 349).

    Die gerügte Divergenz zum BFH-Urteil in BFHE 220, 573, BStBl II 2008, 349, ist angesichts des anders gelagerten Sachverhalts sowie der bindenden Feststellungen des FG zum fehlenden Gefahrübergang und dem daher fehlenden Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vor dem Jahr 2006 (s. vorstehend) nicht gegeben.

  • BFH, 15.09.2006 - IX B 209/05

    Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel; Gewährung rechtlichen

    Auszug aus BFH, 29.01.2009 - IX B 191/08
    Zudem gingen nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat daher auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BFH-Beschluss vom 15. September 2006 IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, unter 2. a) bindenden Feststellungen des Finanzgerichts --FG-- (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten erst am Tag des Vertragsschlusses (lt. notariellem Kaufvertrag vom 27. Februar 2006) auf den Kläger über; die anderweitige Aussage des Änderungsvertrags vom Juli 2007 wirkte steuerrechtlich jedenfalls nicht zurück.
  • BFH, 24.09.2008 - IX B 110/08

    Fehlerhafte Rechtsanwendung kein Revisionszulassungsgrund

    Auszug aus BFH, 29.01.2009 - IX B 191/08
    Im Übrigen macht der Kläger mit dem bloßen Hinweis auf die "falsche" Rechtsauffassung des FG lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend, die aber nicht zur Zulassung der Revision führt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 26. Juni 2002 IX B 154/01, BFH/NV 2002, 1424).
  • BFH, 22.05.2007 - IX R 22/06

    Prüfung des zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentums

    Auszug aus BFH, 29.01.2009 - IX B 191/08
    Zwar muss der nach dem Eigenheimzulagengesetz Anspruchsberechtigte wenn nicht zivilrechtlicher so doch wirtschaftlicher Eigentümer des Objekts i.S. von § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung sein (vgl. BFH-Urteile vom 22. Mai 2007 IX R 22/06, BFH/NV 2007, 1836; vom 28. November 2007 IX R 27/07, BFHE 220, 573, BStBl II 2008, 349).
  • BFH, 04.11.2008 - IX B 146/08

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung von Rechtssachen zur Eigenheimzulage

    Auszug aus BFH, 29.01.2009 - IX B 191/08
    Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; vom 4. November 2008 IX B 146/08, BFH/NV 2009, 129).
  • BFH, 09.05.2007 - IX B 7/07

    NZB: Eigenheimzulage, auslaufendes Recht, grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 29.01.2009 - IX B 191/08
    Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; vom 4. November 2008 IX B 146/08, BFH/NV 2009, 129).
  • BFH, 26.06.2002 - IX B 154/01

    Altenteil - unentgeltliche Wohnungsüberlassung; Verfahrensmängel

    Auszug aus BFH, 29.01.2009 - IX B 191/08
    Im Übrigen macht der Kläger mit dem bloßen Hinweis auf die "falsche" Rechtsauffassung des FG lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend, die aber nicht zur Zulassung der Revision führt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 26. Juni 2002 IX B 154/01, BFH/NV 2002, 1424).
  • FG München, 05.05.2009 - 13 K 986/06

    Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gem. § 17

    Zwar kommt einer Rechtsache im Regelfall keine grundsätzliche Bedeutung zu, wenn die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht - wie bei § 17 EigZulG (§ 19 Abs. 9 des EigZulG i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl. I 2005, 3680) - betrifft (st. Rspr. des BFH, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2005 III B 87/04, BFH/NV 2005, 906; vom 29. Januar 2009 IX B 191/08, n.v. [...]).

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Rechtsfrage noch für eine Vielzahl anhängiger Fälle entscheidungserheblich ist (so BFH-Beschluss vom 18. September 2002 IV B 110/00, BFH/NV 2003, 186 m.w.N.; Ruban in: Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 115, Rz. 35; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 115 FGO, Rz. 55) oder wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (so BFH-Beschluss IX B 191/08 m.w.N.).

  • BFH, 14.05.2009 - IX B 216/08

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zum Übergang des Verlustabzugs nach

    Rechtsfragen, die solches auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2009 IX B 191/08, nicht veröffentlicht; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178, jeweils m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 07.11.2012 - 3 K 1206/11

    Verlustvorträge des Erblassers kann der Erbe nur dann abziehen, wenn er sie auch

    Rechtsfragen, die solches auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 2009 IX B 216/08 und vom 29. Januar 2009 IX B 191/08, nicht veröffentlicht; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; jeweils m.w.N.).
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